Statuten
Skiclub Obertauern
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Er hat seinen Sitz in Obertauern, Kastralgemeinde Tweng 5563 und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet von ganz Österreich bzw. Europa aus.
- Der Verein ist Mitglied der SPORTUNION Österreich sowie der SPORTUNION Landesverband Salzburg und erkennt deren Statuten an.
- Der Verein ist berechtigt Zweigvereine mit eigener Rechtspersönlichkeit zu bilden. Zweigvereine haben ebenfalls der SPORTUNION Landesverband Salzburg anzugehören.
§ 2: Zweck
Wir bewegen Menschen. Das ist der Kernauftrag des SCO. Ziel ist es, Bewegung und Sport lebenslang und für alle Zielgruppen in einer an die christlich-sozialen Werten orientierten Gemeinschaft anzubieten. In unserer Arbeit legen wir Wert auf die Gleichbehandlung aller Menschen und die Einhaltung unserer Werte und Regeln. Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich dabei zum Ehrenkodex der SPORTUNION.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
2. Als ideelle Mittel dienen:
a) Abhaltung von Sport- und Bewegungseinheiten aller Art für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, insbesondere die Ausübung des Skilaufes
b) Veranstaltung von Wettbewerben, Turnieren, Meisterschaften, sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen;
c) Teilnahme an, und Entsendung zu, nationalen oder internationalen Wettbewerben, Turnieren oder Meisterschaften und Trainingslagern;
d) Projektierung und Abhaltung von Kursen, Schulungen, Aus- und Fortbildungen, Lehrgängen, Sportprojekten, Vorträgen, Seminaren, Bildungs-, Fortbildungsreisen, Zusammenkünften oder Veranstaltungen zum Zwecke der Verbesserung der fachlichen Kenntnisse und Informationen;
e) Herausgabe von Publikationen fachlicher und allgemeiner Art, insbesondere eines Mitteilungsblattes, sowie anderer Informationsmaterialien und Medienprodukten;
f) Erstellung, Gestaltung und Betreiben einer vereinseigenen Website sowie anderer elektronischer Medien aller Art;
g) Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung, Betrieb und Führung von, sowie Beteiligung an, Leistungszentren, Ausbildungs- oder Übungsstätten, Sporthallen, Sportanlagen, Vereinsheimen, Trainingszentren,
h) die Förderung der Tätigkeit seiner Mitglieder, der dazugehörigen Zweigvereine und Sektionen, die Unterstützung und Ermöglichung einer zweckentsprechenden und effektiven Durchführung ihrer Aktivitäten
i) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen, die gleiche Ziele verfolgen;
j) Betrieb einer Sportplatzkantine
k) Bereitstellung und Lieferung von Trainingsutensilien und Sportausrüstung an die Mitglieder
sowie weitere notwendige Maßnahmen, die der Erreichung des Vereinszweckes dienlich sind.
3. Die hierzu erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
b) Wettkampfgebühren, Lizenzeinnahmen;
c) Subventionen und sonstige Förderungen öffentlicher oder privater Institutionen;
d) Spenden, Sammlungen, Bausteinaktionen, Schenkungen, Erbschaften oder sonstige Zuwendungen aller Art;
e) Einnahmen aus durchgeführten Veranstaltungen, Wettbewerben, Turnieren, Meisterschaften, sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen,
f) Einnahmen aus dem Betrieb einer Sportplatzkantine, deren allfälliger Gewinn wieder den Zwecken des Vereins zugeführt wird;
g) Einnahmen aus dem Verkauf von Trainingsutensilien und Sportausrüstung an die Vereinsmitglieder gegen Ersatz der Selbstkosten
h) Einnahmen aus Herausgabe, Vertrieb und Verkauf von Druckwerken und anderen eigenen Medienprodukten;
i) Sponsor- und Werbeeinnahmen;
j) Einnahmen aus der Erteilung und Abhaltung von Unterricht, Lehrgängen, Ausbildungen, Kursen, Prüfungen, Schulungen, Sportprojekten, Vorträgen, Seminaren, Bildungs-, Fortbildungsreisen
k) Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten
l) Einnahmen aus Vermögensverwaltung und Verwertung
m) Einnahmen aus der Erbringung sonstiger Leistungen ohne Gewinnerzielungsabsicht an gemäß §§ 34-47 BAO abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften, deren Tätigkeit dieselben wie die unter § 2 dieser Statuten genannten Zwecke fördert.
§ 3a: Begünstigungswürdigkeit im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung
a. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung eines finanziellen Gewinnes gerichtet und erfolgt ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).
b. Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.
c. Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in den Vereinsstatuten festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
d. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins treten mit abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
e. Der Verein darf begünstigungsschädliche Betriebe, Gewerbebetriebe oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe nur führen, wenn diese über Ausnahmegenehmigungen gem. § 45a oder § 44 Abs 2 BAO verfügen.
f. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden.
g. Der Verein hat seine Aufgaben nach den Kriterien der Gemeinnützigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu erfüllen. h.Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen bzw. Vermögensvorteile aus Mitteln des Vereins erhalten.
i. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage oder den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem gemeinen Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
j. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsabgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigen.
k. Gesammelte Spendenmittel dürfen ausschließlich für die im Zweck genannten Zwecke verwendet werden.
l. Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen.
m. Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gemäß § 40 Abs 1 BAO tätig werden.
n. Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z 1 BAO an spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
o. Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gemäß den §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften, erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 25% der Gesamttätigkeit des Vereins ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
p. Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinne der §§ 34 ff BAO, muss gemäß § 40 Abs 3 BAO sowohl der Zweck der Kooperation als auch der Beitrag des Vereins im Rahmen der Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.
q. Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben oder sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeit im engsten Sinn hinausgeht, derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
§ 4: Arten und Erwerb der Mitgliedschaft
2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass das Mitglied den jährlichen Mitgliedsbeitrag bezahlt und die Statuten des Vereins anerkennt.
3) Ordentliche Mitglieder können alle physischen Personen werden, die sich an der Vereinsarbeit und anderen Aktivitäten des Vereines beteiligen. Ordentliche Mitglieder von Zweigvereinen sind gleichzeitig ordentliche Mitglieder des Vereines.
4) Außerordentliche Mitglieder können alle physischen Personen sowie juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften werden, welche sich nicht voll oder nur befristet an der Vereinsarbeit oder an den vom Verein unterstützten Aktivitäten beteiligen oder die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Geldbetrages ohne Gegenleistung fördern.
5) Ehrenmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
6) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
7) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und unterstützenden Mitgliedern durch die Vereinsgründer:innen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher, außerordentlicher und unterstützender Mitglieder bis dahin durch die Gründer:innen des Vereins.
8) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft
2) Der freiwillige Austritt kann - ausgenommen bei allfällig bestehender Befristung (dann ist diese beachtlich) - nur zum 30.6. bzw. 31.12. eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich (per eingeschriebenem Brief oder E-Mail) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe bzw. der Absendung der E-Mail maßgeblich.
3) Der Vorstand kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften oder vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden. Der Vorstand kann auch mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ohne vorherige Ermahnung jedenfalls mit sofortiger Wirkung ausschließen, wenn sich dieses Mitglied in der Öffentlichkeit oder in für Dritte wahrnehmbarer Weise über den Verein, seine Tätigkeit, seine Funktionärinnen oder Funktionäre bzw. seine Mitglieder oder Sponsoren in einer die zumutbare Kritik überschreitenden Art und Weise äußert oder dieses Mitglied die nach den Vereinsbeschlüssen oder anderen vertraglichen Vereinbarungen übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt. Im Falle derartiger Ausschlüsse verliert das Mitglied das Recht auf Inanspruchnahme der Vereinsleistungen oder Unterstützung durch den Verein oder seine Mitglieder mit dem Ausspruch des Ausschlusses sofort.
5) Im Falle eines Austrittes bzw. eines Ausschlusses bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge hiervon unberührt und erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge und Gebühren.
6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
7) Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied innerhalb von 30 Tagen das Recht der Berufung beim Schiedsgericht zu.
8) Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied die Mitgliedskarte dem Verein zurückzugeben.
§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den volljährigen ordentlichen Mitgliedern zu.
3) Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte verlangen.
5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
6) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.
7) Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnten.
8) Unter die Förderung der Interessen des Vereins nach Kräften fällt auch die unentgeltliche Bereitschaft der Mitglieder für den Verein für Werbetätigkeiten zur Verfügung zu stehen, sofern keine berechtigten Interessen des Mitglieds dagegenstehen.
9) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind weiters zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der jeweils beschlossenen Höhe verpflichtet.
10) Aufgrund der Mitgliedschaft zum Verein nehmen die Mitglieder zur Kenntnis, dass der Verein zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft nach Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw. zur Erfüllung dem Verein obliegender rechtlicher Verpflichtungen oder berechtigten Interessen von diesem bzw. zur Wahrung öffentlicher oder im Mitglied gelegenen lebenswichtigen Interessen berechtigt ist, ihre personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) zum Zwecke der Generalverwaltung samt Teilnahme an Veranstaltungen und Wettkämpfen und Ergebnismanagement mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren zu verarbeiten, sohin u.a. zu erfassen, zu speichern, zu verwenden, Dritten (vor allem übergeordneten Sportorganisationen und -verbänden oder Fördergebern) bereitzustellen bzw. zu übermitteln. Ungeachtet der damit bereits verbundenen Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den Verein stimmen die Mitglieder mit ihrer Unterschrift am Beitritts-/Anmeldeformular aber in ihrer Eigenschaft als Mitglied gleichfalls auch der Verarbeitung, sohin der mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren vorgenommenen Erhebung, Erfassung, Organisation, Speicherung, Abfrage, Verwendung sowie die Offenlegung an Dritte durch Übermittlung, Weitergabe, ihrer personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) im Sinne der jeweils gültigen Datenschutzgrundverordnung bzw. Datenschutzgesetze in Österreich für die Mitglieder-/Teilnahme-/Ergebnisverwaltung bzw. zur Erfüllung dem Verein obliegender rechtlicher Verpflichtungen oder berechtigten Interessen von diesem bzw. zur Wahrung öffentlicher oder im Mitglied gelegenen lebenswichtigen Interessen durch den Verein zu und erteilen insbesondere ihre Zustimmung zur Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an Dritte, insbesondere Zweig- oder Mitgliedsvereine, übergeordnete Vereine sowie an nationale oder internationale (Dach)Verbände des Vereins zu diesen Zwecken bzw. auch an Dritte, sofern dies für die Erlangung von Sportberechtigungen, Teilnahmen an Wettbewerben und Veranstaltungen oder (Sport)Förderungen oder Sponsorenvereinbarungen erforderlich ist, durch den Verein, wobei sie sich verpflichten, dem Verein alle für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) zu erteilen. Den Mitgliedern wird mit dem Beitritt eine Information nach Art. 13 DSGVO übergeben.
11) Weiters stimmen die Mitglieder einer allfälligen Herstellung sowie Veröffentlichung, Verbreitung, Vervielfältigung, Verwendung und Verwertung der von diesen im Rahmen ihrer Mitgliedschaft, bspw. bei Teilnahme an Vereinsveranstaltungen (worunter auch Turniere und Meisterschaften samt Vor-, Nachbereitungs- und Reisezeit zu verstehen sind) hergestellten Fotografien bzw. Bilddokumenten, welcher Art auch immer, durch den Verein oder die/den jeweilige/jeweiligen Fotografin/Fotografen zu und übertragen in diesem Umfang die dem jeweiligen Mitglied zustehenden diesbezüglichen (Verwertungs-) Rechte unentgeltlich an den Verein bzw. der/dem jeweiligen Fotografin/Fotografen dieser Bilder. Diese Zustimmung gilt insbesondere auch für die Verwertung und Verwendung dieser Fotos für (auch kommerzielle) Werbezwecke des Vereins und/oder seiner Zweig- und/oder Mitgliedsvereine und/oder seiner übergeordneten Vereine und/oder seiner Dachverbände und/oder seiner Sponsoren oder Förderern, welcher Art auch immer, bspw. auf der vereinseigenen Website, veröffentlichten Medienberichten, Werbeeinschaltungen oder Fanartikeln. Das Mitglied hat im Falle der Nichtzustimmung den Vorstand schriftlich zu informieren.
12) Weiters stimmen die Mitglieder unentgeltlich ihrer namentlichen Nennung als Mitglieder des Vereins auf vereinseigenen Websites sowie in veröffentlichten Medienberichten, Werbeeinschaltungen oder Fanartikeln des Vereins oder seiner unterstützenden oder vertraglichen Mitglieder oder sonstiger Vereinssponsoren zu. Das Mitglied hat im Falle der Nichtzustimmung den Vorstand schriftlich zu informieren.
13) Informationen an die Mitglieder, welcher Art auch immer, können vom Vorstand per Post oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) oder mittels schriftlichen Aushangs im Vereinsbüro oder mittels Veröffentlichung auf der vereinseigenen Website oder im vereinseigenen Mitteilungsblatt erfolgen und gelten ab dann den jeweiligen Mitgliedern als zugestellt bzw. bekannt. Einladungen zu ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen sind jedoch ausschließlich per Post oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) zu übermitteln.
14) Der Vorstand kann in berücksichtigungswürdigen Fällen Vereinsmitglieder von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise für maximal 12 Monate befreien. Weiters kann der Vorstand Vereinsmitgliedern auf deren Ersuchen die Entrichtung des Jahres-Mitgliedsbeitrages in vier gleichen Teilbeträgen (vierteljährlich) gestatten.
§ 7: Vereinsorgane
§ 8: Generalversammlung
2) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder, die Mitglieder des Vorstandes, die Rechnungsprüfenden, sowie geladene Gäste teilnahmeberechtigt.
3) In der Generalversammlung sind jedoch nur die volljährigen ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung zulässig. Es darf jedoch jedes Mitglied maximal ein weiteres Stimmrecht übertragen bekommen.
4) Das Antragsrecht steht nur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern nach Maßgabe von Abs. 9 zu.
5) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfenden (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss einer/eines Rechnungsprüfenden (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 10 Abs. 3 dieser Statuten),
e) Beschluss einer/eines gerichtlich bestellten Kuratorin/Kurators (§ 10 Abs. 3 dieser Statuten),
f) Verlangen des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds, wenn der Vorstand an ihre/seine Stelle nicht binnen einem Monat ab angezeigtem Ausscheiden ein anderes, wählbares Mitglied kooptiert hat, jedoch eingeschränkt auf den einzigen Tagesordnungspunkt „Neuwahl eines Vorstandsmitglieds“, binnen vier Wochen statt.
6) Sowohl die ordentliche Generalversammlung als auch die außerordentliche Generalversammlung können nicht nur physisch, sondern nach technischer Möglichkeit auch – mit Ausnahme der Generalversammlung zur Auflösung des Vereins – gemäß § 2 VirtGesG virtuell stattfinden. Über die Form der Abhaltung entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel. Ein solcher Beschluss über die Form der Abhaltung kann auch mittels Umlaufbeschluss erfolgen. Der Vorstand kann ferner die Abhaltung einer hybriden Generalversammlung gemäß § 4 VirtGesG beschließen.
7) Nähere Bestimmungen zum Ablauf, den organisatorischen und technischen Voraussetzungen einer Generalversammlung im Sinne des Abs. 6 können in einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt werden. Andernfalls sind sie im Zuge der Einberufung der Generalversammlung durch das einberufende Organ anzugeben. Individuelle Verbindungsprobleme einzelner Teilnehmer bilden jedenfalls keine Grundlage für die Anfechtung eines in einer Generalversammlung im Sinne des Abs. 6 gefassten Beschlusses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die physische Generalversammlung sinngemäß.
8) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 5 lit. a-c, f), durch eine/einen/die Rechnungsprüfende/Rechnungsprüfenden (Abs. 5 lit. d) oder durch eine/einen gerichtlich bestellte/bestellten Kurator:in (Abs. 5 lit. e).
9) Anträge zur Generalversammlung, Wahlvorschläge zum Vorstand und für Rechnungsprüfende bzw. Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, oder per E-Mail einzureichen. Diese sind aber nur dann in die Tagesordnung aufzunehmen bzw. in der Generalversammlung zu behandeln, wenn sie von mindestens zwei ordentlichen oder mindestens fünf außerordentlichen Mitgliedern unterschrieben sind. Wahlvorschläge müssen jedoch jedenfalls von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern unterschrieben sein, andernfalls sind diese nicht zuzulassen.
10) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
11) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
12) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmung hat offen mit Handzeichen zu erfolgen, sofern die Mehrheit der in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder nicht eine geheime Abstimmung beschließt. Beschlüsse, mit denen der Vorstand abgewählt oder die Statuten des Vereins geändert werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
13) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau/der Obmann, bei deren/dessen Verhinderung die/der Obfrau/Obmann-Stellvertretende. Wenn auch diese/dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
14) Bei beabsichtigter Änderung der Statuten ist deren wesentlicher geänderter Inhalt anzugeben. Die Änderung der Statuten bedarf der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes.
§ 9: Aufgaben der Generalversammlung
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfenden;
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und Beschlussfassung über dessen Berichte;
d) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfenden;
e) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfenden und Verein;
f) Entlastung des Vorstands;
g) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder nach Maßgabe von § 11 Abs. 2 lit. k, und lit. l);
h) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
i) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Punkte.
§ 10: Vorstand
1. der Obfrau/dem Obmann
2. der/dem stellvertretenden Obfrau/Obmann,
3. der/dem Schriftführenden
4. der/dem Kassierenden
5. sowie gegebenenfalls aus weiteren Vorstandsmitgliedern.
2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl hat für jede Funktion einzeln mit Handzeichen zu erfolgen, sofern die Mehrheit der in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder nicht eine Wahl des gesamten Vorstandes oder eine geheime Wahl mit Stimmzettel beschließt.
3) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines oder mehrerer gewählter Mitglieder die Pflicht binnen einem Monat, an ihre/seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wenn die Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten wird. Ist die maximale Anzahl an Vorstandsmitgliedern nicht gegeben, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur Erreichung der Maximalzahl, Vorstandsmitglieder zu kooptieren. In beiden Fällen ist die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt, oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, oder wird ein ausgeschiedenes Mitglied bei Unterschreiten der Mindestanzahl nicht binnen einem Monat vom verbleibenden Vorstand kooptiert, so ist jede:r Rechnungsprüfende verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfenden handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kuratorin/eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, die/der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. Im Falle, dass die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds des Vorstandes nicht binnen dieser Frist durch ein anderes wählbares Mitglied kooptiert wird, hat das ausgeschiedene Mitglied darüber hinaus das Recht, entweder selbst eine außerordentliche Generalversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen oder eine:n der Rechnungsprüfenden zu ersuchen, eine außerordentliche Generalversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen. 4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Mehrfache Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
5) Der Vorstand wird von der Obfrau/vom Obmann, bei Verhinderung von der/vom Obfrau/Obmann-Stellvertretenden, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Darüber hinaus ist eine Sitzung jedenfalls immer dann einzuberufen, wenn es zwei Vorstandsmitglieder verlangen. Diese Sitzung ist sodann binnen zehn Tagen einzuberufen. Den Vorsitz führt die Obfrau/der Obmann, bei Verhinderung die/der Obfrau/Obmann-Stellvertretende, sonst das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
7) Der Vorstand kann seine Sitzungen nicht nur physisch, sondern auch analog § 2 VirtGesG virtuell oder analog § 4 VirtGesG in hybrider Form abhalten. Über die Form der Abhaltung der jeweiligen Sitzung entscheidet die Obfrau/der Obmann, bei Verhinderung die/der an Jahren älteste Obfrau-/Obmann-Vertreter/in. Nähere Bestimmungen zum Ablauf, den organisatorischen und technischen Voraussetzungen einer virtuellen oder hybriden Vorstandssitzung können in einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt werden. Andernfalls sind sie im Zuge der Einberufung der Vorstandssitzung durch das einberufende Organ anzugeben. Individuelle Verbindungsprobleme einzelner Teilnehmer bilden jedenfalls keine Grundlage für die Anfechtung eines in einer virtuellen oder hybriden Vorstandssitzung gefassten Beschlusses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die physische Vorstandssitzung sinngemäß.
8) Der Vorstand kann zu seinen Beratungen oder Sitzungen jederzeit andere Personen hinzuziehen. Diese haben aber kein Stimmrecht im Vorstand.
9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Schriftliche Beschlussfassungen des Vorstandes im Umlaufwege sind zulässig.
10) Der Vorstand hat an die Generalversammlung zu berichten.
11) Die Funktion eines Vorstandsmitglieds erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung oder Rücktritt (Abs.12).
12) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Dafür bedarf es aber einer Zweidrittel-Mehrheit in einer diesbezüglich einberufenen Generalversammlung. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
§ 11: Aufgaben des Vorstands und einzelner Vorstandsmitglieder
2) In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungs-wesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
c) Vorbereitung, Entscheidung über die Form der Abhaltung und Einberufung der jeweiligen Generalversammlung in den Fällen des § 8 Abs. 1 und Abs. 5 lit. a – c, f dieses Statuts;
d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
g) Abschluss und Auflösung von Verträgen aller Art, insbesondere Sponsorenverträge sowie Einstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins;
h) Organisation und Vermarktung von Sportveranstaltungen samt Festlegung entsprechender Turnier-, Teilnahme- und Wettkampfordnungen bzw. Teilnahmegebühren;
i) Schaffung oder Anmietung von Trainings- und Ausbildungsstätten für sportliche Aktivitäten sowie Erstellung von Entsende- bzw. Förderrichtlinien für sportliche Aktivitäten und Unterstützungen für ordentliche und außerordentliche Vereinsmitglieder;
j) Einrichtung von Ausschüssen bzw. Bestellung der Ausschussmitglieder. Diese Ausschüsse können in regelmäßigen Abständen oder nach Bedarf tagen und sich mit verschiedenen Arbeitsgebieten befassen. Sollten derartige Ausschüsse eingerichtet werden, hat sich dieser Ausschuss seine Geschäftsordnung selbst zu geben. Diese bedarf jedoch der Genehmigung des Vorstandes. Den Ausschüssen können auch Mitglieder des Vorstandes angehören. Die Ausschüsse haben dem Vorstand zu berichten;
k) Die Erhöhung der von der Generalversammlung beschlossenen Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder aus wichtigen Gründen (bspw. Erhöhung von Sportanlagenbenützungs-/Teilnahmegebühren), wobei der Vorstand über diese vorgenommene Erhöhung in der nächsten ordentlichen Generalversammlung abstimmen zu lassen hat;
l) Beschlussfassung über den Beitritt oder Austritt des Vereins als Mitglied nationaler oder internationaler Organisationen;
m) Zustimmung zu Änderungen der Statuten von Zweigvereinen;
n) Entsendung von Vorstandsmitgliedern in den Vorstand von Zweigvereinen.
3) Die Obfrau/der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins, sofern diese nicht anderen Organen vorbehalten sind. Die/der Obfrau/Obmann-Stellvertretende unterstützt die Obfrau/den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
4) Die Obfrau/der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von der Obfrau/vom Obmann und von einem weiteren Vorstandsmitglied, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, von der Obfrau/vom Obmann und von der/vom Kassierenden gemeinsam zu unterfertigen.
5) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Vor der Leistung von Zahlungen bei einer Höhe von über EUR 1.000, -- (in Worten: Euro eintausend) hat der Kassier jedenfalls die Zustimmung des Obmanns einzuholen. Die im jeweiligen Vereinsbudget vorgesehenen Zahlungen und die wiederkehrenden Geldleistungen (z.B. Betriebskosten, Anlagenerhaltung etc.) liegen im Selbständigen Wirkungskreis des Kassiers.
6) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds.
7) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von der Obfrau/vom Obmann bzw. im Falle ihrer/seiner Verhinderung von der/vom Obfrau/Obmann-Stellvertretenden erteilt werden.
8) Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau/der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
9) Die Obfrau/der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
10) Die/der Schriftführende führt die Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.
11) Die/der Kassierende ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
12) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Funktionäre ihre Stellvertretenden.
§ 12: Rechnungsprüfende
(2) Den Rechnungsprüfenden obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfenden die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfenden haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfenden und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfenden die Bestimmungen des § 10 Abs. 10 bis 12 sinngemäß.
(4) Die Rechnungsprüfenden des Vereins sind zur Einsichtnahme in alle für die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins erforderlichen Unterlagen berechtigt und es hat der Vorstand auf Aufforderung der Rechnungsprüfenden diesen binnen vier Wochen die erforderlichen oder geforderten Unterlagen vorzulegen bzw. in Kopie zu übergeben und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Weiters sind die Rechnungsprüfenden berechtigt, über die Ergebnisse der Gebarungsprüfung dem Vorstand und gegebenenfalls der Generalversammlung des Vereins zu berichten.
§ 13: Schiedsgericht
2) Das Schiedsgericht, welches seinen Sitz am Sitz des Vereines hat, setzt sich aus drei volljährigen Personen zusammen, welche nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Es wird derart gebildet, dass der ein Schiedsverfahren beantragende Streitteil, gemeinsam mit seinem, an den Vorstand des Vereins zu richtenden, Antrag, dem Vorstand ein Mitglied des Schiedsgerichtes als Schiedsrichter:in schriftlich namhaft macht, widrigenfalls der Vorstand dieses Mitglied namhaft zu machen hat. Der Vorstand hat binnen sieben Tagen den anderen Streitteil aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen ihrerseits/seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen, widrigenfalls der Vorstand dieses Mitglied namhaft zu machen hat. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichtenden binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zur/zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Für den Fall, dass von den Schiedsrichtenden jedoch niemand als drittes Mitglied namhaft gemacht wird, hat der Vorstand dieses dritte Mitglied, welches gleichfalls unbefangen und unbeteiligt sein muss, zu bestimmen. Dieses wird sodann Vorsitzende:r des Schiedsgerichtes.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
4) Das Schiedsgericht gibt sich seine Geschäftsordnung selbst und löst sich nach dem Schiedsspruch selbst auf.
§ 14: Anti-Doping
§ 15: Auflösung des Vereins
2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Auflösung zu beschließen.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen des Vereins jedenfalls für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.
4) Zu diesem Zweck ist das verbleibende Vermögen an den Landesverband mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen Verwendung für den Zweck der Förderung des Körpersports zu übergeben, wenn diesem zum Zeitpunkt der Vermögensübergabe die Begünstigung gemäß § 4a EStG 1988 zukommt.
5) Sollte der Landesverband im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, ihm die Begünstigung gemäß § 4a EStG 1988 nicht mehr zukommen, oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, soll das verbleibende Vermögen des Vereins anderen Körperschaften zufallen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen.
6) Der letzte Vereinsvorstand hat die Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde und dem Landesverband schriftlich anzuzeigen. Der Verein kann entweder durch behördliche Verfügung oder freiwillig aufgelöst werden.
§ 16: Verhältnis zu Zweigvereinen
2) Die Änderungen von Statuten eines Zweigvereines bedürfen der Zustimmung des Landesverband und der Zustimmung des Hauptvereines.